Teilnahme eines Personalratsmitglieds an Laufbahnpruefungen
News06. September 2021
OVG Lueneburg, Beschluss vom 06.09.2021 – 18 LP 2/18
Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NPersVG koennen Mitglieder einer Personalvertretung nur die Teilnahme an einer sog. „verwaltungsinternen Pruefung" beanspruchen, deren Wirkungen sich im Falle des Bestehens wie im Falle des Nichtbestehens auf den Bereich der Dienststelle beschraenken.
Hier verneint fuer die Laufbahnpruefung fuer den Fachbereich Wasserwirtschaft (erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste).
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