Leistungskuerzung auf Null bei unverschlossenem Kfz
News21. November 2019
OLG Dresden, Beschluss vom 21.11.2019 – 4 U 2082/19
Eine Leistungskuerzung auf Null wegen der grob fahrlaessigen Herbeifuehrung des Versicherungsfalls kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Dass das Fahrzeug unverschlossen und mit Fahrzeugschluessel im Zuendschloss abgestellt wird, reicht hierfuer jedenfalls dann nicht aus, wenn dies fuer Dritte auch aufgrund des Abstellorts nicht sofort zu erkennen ist.
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