Finanzieller Ausgleich fuer unionsrechtswidrige Zuvielarbeit

News17. Februar 2022

BVerwG, Urteil vom 17.02.2022 – 2 C 5.21

Ob und inwieweit der Mitgliedstaat von der Ermaechtigung in Art. 16 Buchst. b) RL 2003/88/EG zur Ausdehnung des Bezugszeitraums fuer die Einhaltung der woechentlichen Hoechstarbeitszeit auf bis zu vier Monaten Gebrauch macht, ist Sache der gesetzgebenden Organe des Mitgliedstaates.

Die Ausuebung der Ermaechtigung ist nicht den das Recht anwendenden nationalen Gerichten in dem Sinne ueberantwortet, dass diese den Bezugszeitraum nach dem Aspekt der „Sachgerechtigkeit" festlegen koennen.

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