Bewerbungsverfahrensanspruch: Chancengleiche Behandlung aller Bewerber
News26. März 2024
BVerwG Beschl. v. 26.3.2024 – 2 VR 10.23
Die Beurteilung der Frage, ob eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung die Rechte eines Bewerbers aus Art. 33 II GG verletzt, richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. Nach diesem Zeitpunkt – etwa im Verlauf des Widerspruchsverfahrens – eingetretene Aenderungen sind nicht zu beruecksichtigen.
Der Bewerbungsverfahrensanspruch verpflichtet den Dienstherrn nicht nur zur leistungsgerechten Auswahl, sondern auch zur chancengleichen Behandlung aller Bewerber im Verfahren.
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