Zurueckstellung einer Befoerderung wegen Leistungsabfalls
News24. März 2021
VGH Muenchen, Beschluss vom 24.03.2021 – 3 ZB 19.25411
Im Beamtenrecht ist kein Anspruch auf Befoerderung normiert; ein solcher kann sich nur ergeben, wenn eine freie und besetzbare Planstelle vorhanden und das Befoerderungsermessen auf Null reduziert ist.
Dass ein auffallender Leistungsabfall der Beamtin lediglich in dem angefochtenen Befoerderungszurueckstellungsbescheid und nicht in einer entsprechenden Anlassbeurteilung festgestellt wurde und damit die Befoerderungszurueckstellung wegen Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften formal rechtswidrig ist, kann keinen Schadensersatz begruenden, wenn der durch die unterlassene Befoerderung verursachte Schaden auch bei Beachtung der Verfahrensvorschriften eingetreten waere.
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